Neuer Referentenentwurf zum Gebäudeenergiegesetz (GEG) liegt vor: Ab 2024 muss jede neu eingebaute Heizung mit einem Anteil von 65% erneuerbaren Energien betrieben werden. Zudem enthält der Entwurf vorgesehene Betriebsverbote für fossil betriebene Heizungsanlagen. Öl- und Gasheizungen dürfen 30 Jahre nach Einbau nicht mehr betrieben werden. Zum Teil gelten andere Fristen, vor 1990 eingebaute Niedertemperatur- und Brennwertkessel etwa sollen schon Ende 2026 stillgelegt werden. Generell ist ab 2045 Schluss mit fossilen Energieträgern.
Das Gesetz enthält zudem detaillierte Vorgaben zur Nutzung verschiedener Heizsysteme sowie auch Regelungen zum Mieterschutz, z.B. dass die Kosten für den Einbau einer Wärmepumpe in älteren Gebäuden nur dann auf die Mieter umgelegt werden dürfen, wenn sie besonders effizient sind.
Der Entwurf ist noch nicht innerhalb der Regierungskoalition abgestimmt und muss dann auch noch durch die parlamentarischen Instanzen.
Verschiedene Wege für die Einsetzung erneuerbarer Energien
Der Entwurf nennt verschiedene Alternativen zur 65 Prozent-Erneuerbare-Energien-Pflicht. Bei Neubauten und in Bestandsgebäuden sollen folgende Erfüllungsmöglichkeiten ohne Einzelnachweis eingesetzt werden können:
Anschluss an ein Wärmenetz (bei bestehenden Wärmenetzen mit einem Anteil an erneuerbaren Energien unter 65 % muss der Netzbetreiber bis Ende 2026 einen entsprechenden Ausbauplan vorlegen)
Elektrisch angetrieben Wärmepumpe (zur vollständigen Deckung des Wärmebedarfs)
Stromdirektheizung (mit zusätzlichen Anforderungen an den baulichen Wärmeschutz)
Ausschließlich bei Bestandsgebäuden räumt die Vorlage weitere Optionen ein:
Biomasseheizung auf Basis von nachhaltiger Biomasse (Bei fester Biomasse, z.B. Holz oder Pellets, nur mit Pufferspeicher und mit Solarthermie oder PV. Der Entwurf übernimmt damit die Förderbedingungen von BAFA/KfW.)
Heizungsanlage auf Basis von Biomethan oder grünem Wasserstoff
Wärmepumpen-Hybridheizung (Der Heizlastanteil muss mindestens 30 % betragen.)
In folgenden Sonder- und Härtefälle berücksichtigt der Entwurf eine längere Zeit, die er den Eigentümer zur Umsetzung der neuen Vorgaben einräumt:
Ab Ausfall der Heizung besteht eine Übergangszeit von fünf Jahren, in der weiterhin fossil geheizt werden darf, sofern ein Anschluss an ein Wärmenetz absehbar, jedoch noch nicht möglich ist.
Für die Umstellung von Etagenheizungen und Einzelraumfeuerungsanlagen soll eine Entscheidungsfrist von drei Jahren nach Ausfall der ersten Etagenheizung gewährt werden, um die Planung einer Zentralisierung der Heizung zu ermöglichen. Soweit eine Zentralisierung der Heizung gewählt wird, sollen die Eigentümer weitere drei Jahre Zeit zur Umsetzung bekommen. Bei Wohnungseigentumsgemeinschaften soll eine Zentralisierung als Regelfall vorgesehen werden, sofern die Eigentümergemeinschaft keinen Beschluss zu dezentralen Technologien fasst, die die 65-Prozent-EE-Pflicht erfüllen.
Für dezentrale Hallenheizungen soll es Übergangsfristen von bis zu zehn Jahren geben.
Weitere Änderungen
Im Entwurf sind zudem Änderungen enthalten, wie die Verschärfung der Anforderungen für die Erweiterung von Nichtwohngebäuden, für die Nachrüstverpflichtung für ineffiziente Heizungspumpe bis Ende 2026 und für die Ausstellungsberechtigung für Energieausweise nach erfolgreichem Abschluss der „BAFA Qualifikationsprüfung“
Quelle: https://www.ingenieur.de
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